Die Förderung

Die Höhe der Forschungszulage

Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach den förderfähigen Aufwendungen, die einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zugeordnet werden können.

Besonders relevant sind die Personalkosten der beteiligten Entwickler, Sozialversicherungsbeiträge, Auftragsforschung und förderfähige Eigenleistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden.

Für begünstigte F&E-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurden, werden zusätzlich Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt.

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Das Wichtigste zur Forschungszulage 2026

Fördersatz: 25% der Bemessungsgrundlage; für KMU 35%

Maximale Bemessungsgrundlage: 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr.

Maximale Forschungszulage: 3,6 Millionen Euro bzw. 5.04 Millionen Euro für KMU.

Personalkosten: Berücksichtigt werden die dem F&E-Vorhaben zuzuordnenden Löhne und Gehälter

Auftragsforschung: Bei nach dem 27. März 2024 erteilten Forschungsaufträgen sind 70 Prozent der Auftragskosten förderfähig.

Eigenleistungen: 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde, maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche.

Gemein- und Betriebskosten: 20%-Pauschale für F&E-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurden.

Wirtschaftsgüter: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden.

Welche Aufwendungen sind förderfähig?

Die förderfähigen Aufwendungen sind in § 3 Forschungszulagengesetz geregelt. Voraussetzung ist, dass die Kosten einem begünstigten F&E-Vorhaben zugeordnet und nachvollziehbar dokumentiert werden können.

Löhne und Gehälter

Förderfähig sind die Löhne und Gehälter von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, soweit diese unmittelbar mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in einem begünstigten Vorhaben betraut sind.

Arbeitet eine Person nur teilweise an einem F&E-Vorhaben, kann ausschließlich der entsprechende Anteil der Personalkosten berücksichtigt werden. Dafür ist eine nachvollziehbare Zuordnung der geleisteten Arbeitszeit zum jeweiligen Vorhaben erforderlich.

Auch Arbeitslöhne auf Grundlage eines wirksamen Anstellungsvertrags zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner können grundsätzlich berücksichtigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung

Neben den Löhnen und Gehältern können bestimmte Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Beschäftigten berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere die den F&E-Tätigkeiten zuzuordnenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Für die Berechnung ist daher nicht ausschließlich das Bruttogehalt relevant. Auch die gesetzlich zugelassenen Arbeitgeberbeiträge sind Teil der förderfähigen Aufwendungen.

Auftragsforschung

Unternehmen können Forschungs- und Entwicklungsleistungen vollständig oder teilweise an externe Auftragnehmer vergeben.

Für Forschungsaufträge, die nach dem 27. März 2024 erteilt wurden, werden 70 Prozent der entstandenen Auftragskosten als förderfähiger Aufwand berücksichtigt. Bei vor dem 28. März 2024 erteilten Aufträgen beträgt der Anteil 60 Prozent.

Voraussetzung ist unter anderem, dass der Auftragnehmer seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union / des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

Werden beauftragte Forschungs- und Entwicklungsleistungen vom Auftragnehmer vollständig oder teilweise an Unterauftragnehmer weitervergeben, ist der auf den Unterauftrag entfallende Teil des Entgelts beim Auftraggeber nicht förderfähig.

Eigenleistungen von Unternehmern und Mitunternehmern

Auch bestimmte Eigenleistungen können in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Für Einzelunternehmer werden 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde berücksichtigt, die unmittelbar auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in einem begünstigten Vorhaben entfällt. Die Berücksichtigung ist auf maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche begrenzt.

Bei Mitunternehmerschaften kann eine vertraglich vereinbarte Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers berücksichtigt werden. Die Vereinbarung muss zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt, tatsächlich durchgeführt und eindeutig von anderen Tätigkeiten abgrenzbar sein. Auch hier gelten maximal 100 Euro je Arbeitsstunde und 40 Arbeitsstunden pro Woche.

Bei der Berücksichtigung von Eigenleistungen müssen zusätzlich die Vorgaben der De-minimis-Verordnung beachtet werden.

Bewegliche Wirtschaftsgüter

Für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, kann die auf das F&E-Vorhaben entfallende Abschreibung berücksichtigt werden.

Das gilt, wenn das Wirtschaftsgut:

  • zum abnutzbaren beweglichen Anlagevermögen gehört;
  • für die Durchführung des begünstigten F&E-Vorhabens erforderlich ist;
  • ausschließlich eigenbetrieblich im begünstigten Vorhaben verwendet wird;
  • die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Nicht die vollständigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden als förderfähiger Aufwand angesetzt, sondern die nach den gesetzlichen Vorgaben ermittelte Wertminderung.

Gemein- und Betriebskostenpauschale ab 2026

Für begünstigte F&E-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurden, werden Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt.

Die Pauschale beträgt 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Sie wird auf die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Personal, Eigenleistungen, Wirtschaftsgüter und Auftragsforschung berechnet.

Ein gesonderter Nachweis der tatsächlich entstandenen Gemein- und Betriebskosten ist für diese Pauschale nicht erforderlich.

Damit werden allgemeine betriebliche Aufwendungen berücksichtigt, die einem einzelnen F&E-Vorhaben häufig nicht unmittelbar zugeordnet werden können.

Wichtig: Entscheidend ist nicht allein, wann die Aufwendungen entstanden sind. Das begünstigte F&E-Vorhaben selbst muss nach dem 31. Dezember 2025 begonnen worden sein.

Wie wird die Bemessungsgrundlage berechnet?

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Summe der förderfähigen Aufwendungen, die im betreffenden Wirtschaftsjahr entstanden sind.

Für ein nach dem 31. Dezember 2025 begonnenes F&E-Vorhaben kann die Berechnung vereinfacht wie folgt dargestellt werden:

Personalkosten

+ förderfähiges Arbeitgeber-Brutto des Entwicklungspersonals

+ förderfähige Eigenleistungen

+ förderfähiger Anteil der Auftragsforschung

+ förderfähige Wertminderung von Wirtschaftsgütern

+ 20% Gemein- und Betriebskostenpauschale

= förderfähige Bemessungsgrundlage

Auf die ermittelte Bemessungsgrundlage wird anschließend der anwendbare Fördersatz von 25 oder 35 Prozent angewendet.

Wie hoch ist der Fördersatz?

Der reguläre Fördersatz beträgt 25% der förderfähigen Bemessungsgrundlage.

Unternehmen, die am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres die maßgebliche KMU-Definition erfüllen, können eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte beantragen. Für diese Unternehmen beträgt der Fördersatz insgesamt 35%.

Der erhöhte KMU-Fördersatz wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beantragt werden.

Bei der Beurteilung des KMU-Status müssen ggf. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen berücksichtigt werden. Eine Gesellschaft mit weniger als 250 Beschäftigten ist deshalb nicht automatisch ein KMU im Sinne der maßgeblichen europäischen Definition.

Wie hoch ist die maximale Bemessungsgrundlage?

Die maximale Bemessungsgrundlage wurde seit der Einführung der Forschungszulage mehrfach angehoben:

  • 2. Januar 2020 bis 30. Juni 2020: maximal 2 Millionen Euro
  • 1. Juli 2020 bis 27. März 2024: maximal 4 Millionen Euro
  • 28. März 2024 bis 31. Dezember 2025: maximal 10 Millionen Euro
  • Ab 1. Januar 2026: maximal 12 Millionen Euro

Für die Höhe der maximalen Bemessungsgrundlage ist maßgeblich, wann die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Die jeweilige Grenze bezieht sich auf die in dem betreffenden Zeitraum entstandenen förderfähigen Aufwendungen.

Bei verbundenen Unternehmen steht die maximale Bemessungsgrundlage dem Unternehmensverbund insgesamt zur Verfügung.

Wie hoch ist die maximale Forschungszulage ab 2026?

Für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr. Daraus ergibt sich beim regulären Fördersatz von 25 Prozent eine maximale Forschungszulage von 3 Millionen Euro. KMU können bei einem Fördersatz von 35 Prozent bis zu 5,04 Millionen Euro erhalten.

Fördersatz

Maximale Bemessungsgrundlage

Maximale Forschungszulage

Regulärer Fördersatz: 25 %

KMU-Fördersatz: 35 %

12.000.000 €

12.000.000 €

3.600.000 €

5.040.000 €

Eine Beispielrechnung für ein ab 2026 begonnenes F&E-Vorhaben

Für die folgende vereinfachte Beispielrechnung wird ein rechnerischer Projektaufwand von insgesamt 600.000 Euro zugrunde gelegt. Für 250 Stunden förderfähige Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers werden dabei 25.000 Euro berücksichtigt. Dies entspricht 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde. Die Berücksichtigung ist auf maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche begrenzt.

Die Löhne und Gehälter der am Vorhaben beteiligten Entwickler einschließlich der förderfähigen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung betragen 320.000 Euro. Zusätzlich wurden Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Wert von 50.000 Euro extern in Auftrag gegeben. Da der Auftrag nach dem 27. März 2024 erteilt wurde, sind davon 70 Prozent und damit 35.000 Euro förderfähig. Hinzu kommen sonstige Projektkosten in Höhe von 205.000 Euro, die nicht einzeln in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

Aus Personalkosten, Eigenleistungen und Auftragsforschung ergeben sich zunächst direkte förderfähige Aufwendungen in Höhe von 380.000 Euro. Da das Vorhaben nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurde, werden zusätzlich 20 Prozent für Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt. Dies entspricht 76.000 Euro. Ein Einzelnachweis der tatsächlich entstandenen Gemein- und Betriebskosten ist hierfür nicht erforderlich.

Die Bemessungsgrundlage beträgt somit insgesamt 456.000 Euro. Beim regulären Fördersatz von 25 Prozent ergibt sich eine Forschungszulage von 114.000 Euro. Erfüllt das Unternehmen die maßgebliche KMU-Definition, kann eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte auf insgesamt 35 Prozent beantragt werden. In diesem Fall beträgt die Forschungszulage 159.600 Euro.

Berechnung Berücksichtigt Nicht berücksichtigt / Gesamt
Eigenleistungen (Mit-)Unternehmer (250h x 100 Euro/h) 25.000 €
Kosten Personal (inkl. Arbeitgeberanteil Sozialversicherung) 320.000 €
Auftragsforschung: 70 % von 50.000 € 35.000 € 15.000 €
Sonstige Projektkosten 205.000 €
Nicht berücksichtigte Aufwendungen 220.000 €
Direkte förderfähige Aufwendungen 380.000 €
Projektaufwand gesamt 600.000 €
Gemein- und Betriebskostenpauschale: 20 % 76.000 €
Förderfähige Bemessungsgrundlage 456.000 €
Forschungszulage: regulärer Fördersatz 25 % 114.000 €
Rechnerischer Projektaufwand nach Forschungszulage 486.000 €
Forschungszulage für KMU: Fördersatz 35 % 159.600 €
Rechnerischer Projektaufwand für KMU nach Forschungszulage 440.400 €

Hinweis: Die Berechnung gilt beispielhaft für ein begünstigtes F&E-Vorhaben, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurde. Für solche Vorhaben werden Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt. Bei nach dem 27. März 2024 erteilten Forschungsaufträgen sind 70 Prozent des Auftragsentgelts förderfähig. Der erhöhte Fördersatz von 35 Prozent gilt ausschließlich für Unternehmen, die die maßgebliche KMU-Definition erfüllen.

Welche Aufwendungen werden nicht berücksichtigt?

Nicht jede tatsächlich entstandene Ausgabe kann unmittelbar in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden.

Nicht berücksichtigt werden insbesondere:

  • Aufwendungen, die keinem begünstigten F&E-Vorhaben zugeordnet werden können;
  • Arbeitszeiten für Routinetätigkeiten;
  • Vertrieb und Marketing;
  • Kosten der Markteinführung;
  • der nicht förderfähige Anteil von Auftragsforschung;
  • allgemeine Projektkosten, für die keine gesetzliche Fördergrundlage besteht;
  • Aufwendungen, die durch Kundenaufträge finanziert wurden;
  • Aufwendungen, die bereits über eine andere Förderung oder staatliche Beihilfe berücksichtigt wurden.

Für nach dem 31. Dezember 2025 begonnene F&E-Vorhaben müssen Gemein- und Betriebskosten nicht einzeln nachgewiesen werden, sondern werden über die gesetzliche Pauschale von 20 Prozent berücksichtigt.

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