Die Förderung

Was sie einschließt und für Sie abwerfen kann

Sowohl eigenbetrieblich durchgeführte, als auch Auftragsforschung und mittlerweile auch Herstellungs- und Anschaffungskosten werden von der Forschungszulage eingeschlossen. 

Im Vergleich zu anderen Förderinitiativen zum Thema Forschungs & Entwicklung unterscheidet sich die Forschungszulage besonders in Bezug auf den Rahmen und das hohe Maß an Flexibilität im Beantragungsprozess. Im Fokus stehen Aufwendungen für den Einsatz von Personal, was sie besonders attraktiv für arbeitsstundenintensive Vorhaben macht. 

Antrag auf Forschungszulage bei Ihrem Finanzamt

Welche Aufwendungen schließt die Forschungszulage ein?

Nachfolgend finden Sie betreffende Aufwendungen, die im Rahmen der Forschungszulage förderfähig sind (FzulG §3). Dabei ist zwischen eigenbetrieblicher und in Auftrag gegebener Forschungs- und Entwicklungsleistungen zu unterscheiden:

Eigenbetriebliche F&E:
  • Löhne und Gehälter, die im Rahmen des betreffenden F&E-Vorhabens anfallen. Das betrifft sowohl lohnsteuerpflichtige, als auch nach Doppelbesteuerungsabkommen nicht verpflichtend abzuführende Lohn- und Gehaltsaufwendungen.
  • Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, welche auf das Vorhaben entfallen.
  • Eigenleistungen des im Projekt selbst aktiven Einzel- oder Mitunternehmers. 40 Euro (ab 2024: 70 Euro) je aufgeführter projektbezogener Arbeitsstunde können, begrenzt auf 40 Wochenstunden, geltend gemacht werden.
  • Herstellungs- und Anschaffungskosten für im Rahmen des Vorhabens benötigte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Auftragsforschung:
  • 60 Prozent (ab 2024: 70 Prozent) des monetären Auftragsvolumens sind aufseiten des Auftraggebers zur Ansetzung berechtigt.

Wie hoch kann die Forschungsförderung ausfallen?

Grundsätzlich sind kumulierte Aufwendungen unterhalb des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrages (§3 Abs. 5 FzulG) von 2 Mio. Euro als Bemessungsgrundlage möglich. Diese gilt dabei auch für Unternehmensgruppen. 

Im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde diese jedoch auf 4 Mio. Euro, im Rahmen des Wachstumschancengesetzes auf 10 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr erhöht. Zusätzlich zu beachten sind etwaige Einschränkungen aufgrund der De-minimis-Verordnung im Falle beantragter Eigenleistungen. 

1.Januar 2020 bis 1. Juli 2020: entstandene Aufwendungen bis 2 000 000 Euro,

30. Juni 2020 bis 28. März 2024: entstandene Aufwendungen bis 4 000 000 Euro und

ab 27. März 2024: entstandene Aufwendungen bis 10 000 000 Euro.


Die Gesamtheit der im Rahmen dessen anfallenden Kosten wird mit einem Fördersatz von 25 Prozent und für KMU mit bis zu 35 Prozent gefördert.

Innovation - Forschungszulage

Eine Beispielkalkulation

Haben Sie im Jahr 2020 ein F&E Projekt mit Gesamtkosten von 600.000 Euro durchgeführt, ergibt sich nebenstehende Beispielrechnung. In Eigenleistung waren Sie als Unternehmer 250 Stunden forschend im Projekt tätig. Diese können, bei maximal 40 Stunden pro Woche, mit je 40 Euro geltend gemacht werden. Die Kosten für Forscher und Entwickler inklusive entsprechende Sozialversicherungsabgaben auf Arbeitgeberseite betrugen insgesamt 240.000 Euro, die voll förderfähig sind. In Aufträge an externe Anbieter flossen weitere 50.000 Euro. 60 Prozent dieser Aufwendungen fließen in die Bemessungsrundlage ein (30.000 Euro). Sonstige Kosten, wie Kosten für Verwaltung und Material, sind dagegen nicht förderfähig. 

Schließlich resultiert eine Bemessungsgrundlage von 360.000 Euro, die mit 25 Prozent gefördert wird und Ihr Projekt mit 90.000 Euro bezuschusst.  

Eigenleistungen (Mit-)Unternehmer (250h x 40 Euro/h) 10.000 €
Kosten Personal (inkl. Arbeitgeberanteil Sozialversicherung) 320.000 €
F&E-Aufträge nach extern 30.000 €
Verwaltungs- und sonstige Kosten (Nicht förderfähig) 240.000 €
Förderfähige Bemessungsgrundlage 360.000 €
240.000 €
Total 600.000 €
Fördersatz (25%) 90.000 €
Letztendliche Projektkosten mit Forschungszulage 510.000 €