Erschienen am 03.10.2023

Änderungen im Forschungszulagengesetz per Referentenentwurf angekündigt

Gute Nachrichten für Unternehmen, die intensiv und langfristig in Forschung und Entwicklung investieren und die Forschungszulage nach FzulG auf dem Schirm haben oder das noch vorhaben! Ab dem 1. Januar 2024 sind signifikante Änderungen im Forschungszulagengesetz per Referentenentwurf angekündigt, die die Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung für FuE-Projekte erheblich erweitern.

  • Investitionen in projektzuzuordnende Ressourcen: Zukünftig werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eigenbetrieblich verwendet werden und für das Projekt unerlässlich sind, förderfähig sein. Dies umfasst Maschinen, Werkzeuge und mehr.
  • Erhöhung der Förderung für Auftragskosten: Der förderfähige Anteil von Aufwendungen für Auftragsforschung werden von 60% auf 70% angehoben, was effektiv einer erhöhten Förderrate von 17,5% statt 15% auf diese entspricht.
  • Neue maximale Bemessungsgrundlage: Die Obergrenze für förderfähige Aufwendungen wird von 4 auf 12 Millionen Euro pro Jahr erhöht. Unternehmen, vor allem jene als Teil größerer Unternehmensverbünde, können somit eine erheblich höhere finanzielle Unterstützung für ihre FuE-Projekte erhalten.

Diese Änderungen sind ein erheblicher Anreiz für Unternehmen und Unternehmensgruppen, die sonst von der maximalen Bemessungsgrundlage von vier Millionen limitiert wurden, sich die Forschungszulage genauer anzusehen und diese fundiert sowie regelmäßig anzugehen. Weiterhin sollten jedoch alle Unternehmen, vom Einzelunternehmen über unseren innovationsstarken Mittelstand bis hin zum Großkonzern, die Gelegenheit nutzen, ihre FuE-Bemühungen zu intensivieren und von den erweiterten Fördermöglichkeiten zu profitieren.

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