Jetzt, und nur noch jetzt, rückwirkend für 2020 beantragen

Seit 2020 haben Unternehmen die Möglichkeit, die Forschungszulage für ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu erhalten. Besonders interessant ist dabei die Möglichkeit, diese Zulage bis zu vier Jahre rückwirkend zu beantragen. Da das Programm im Jahr 2020 startete und in 2024 quasi erstmals das Maximum an möglichen Antragsjahren zur Verfügung steht, ist es nun zu empfehlen, sicherzustellen, dass auch alle Projekte aus 2020 berücksichtigt wurden – bevor es zu spät dafür ist.

Wichtige Fristen und Schritte

Um pünktlich den Antrag auf Forschungszulage, also den Antrag auf Festsetzung für das Wirtschaftsjahr 2020, beim Finanzamt in Schritt 2 stellen zu können, ist es notwendig, noch in diesem Sommer bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) die Bescheinigung auf Förderwürdigkeit zu beantragen. Da die Antragstellung einige Zeit in Anspruch nimmt, ist es höchste Zeit, die Forschungszulage zur Priorität zu erklären und einen Antrag zu starten.

Gesetzliche Grundlage und Fristen für die rückwirkende Beantragung

Laut Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Forschungszulage gelten u.a. folgende Regelungen für die rückwirkende Beantragung:

  • Das FZulG sieht keine Frist für die Abgabe des Antrags auf FZul vor. Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) sind, mit Ausnahme des § 163 AO, entsprechend anzuwenden. Damit kann der Antrag auf FZul nach dem FZulG nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden
  • Diese beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf FZul entstanden ist (§ 170 Absatz 1 AO). Der Anspruch auf FZul entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen gemäß § 3 Absatz 1 und 2 FZulG vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die nach § 3 Absatz 3 und 4 FZulG förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberechtigten entstanden sind (§ 4 Absatz 1 Satz 2 FZulG).

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Fazit

Es ist nun entscheidend, alle Entwicklungsprojekte aus 2020 zu überprüfen und die Bescheinigung auf Förderwürdigkeit bei der BSFZ zu beantragen. Durch die rechtzeitige Planung und Antragstellung können Unternehmen sicherstellen, dass sie die maximale Forschungszulage erhalten und somit ihre Innovationskraft weiter stärken.

Setzen Sie jetzt die Forschungszulage auf Ihre Prioritätenliste und starten Sie umgehend mit der Antragstellung. Erstmal selbst einreichen und auf gut Glück schauen, was dabei herauskommt, weil man ja eine Neubeantragung vornehmen kann?! – Absolut keine gute Idee mehr. 

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