Die Förderung
Was die Forschungszulage umfasst und wie Sie profitieren können
Die Forschungszulage deckt nicht nur eigenbetrieblich durchgeführte Forschung und Auftragsforschung ab, sondern auch Herstellungs- und Anschaffungskosten.
Im Vergleich zu anderen Förderinitiativen im Bereich Forschung und Entwicklung zeichnet sich die Forschungszulage durch ihren flexiblen Beantragungsprozess aus. Besonders attraktiv ist sie für arbeitsstundenintensive Projekte, da der Fokus auf den Personalkosten liegt.
Nutzen Sie diese umfangreiche Förderung, um Ihre innovativen Vorhaben voranzutreiben.
Welche Aufwendungen schließt die Forschungszulage ein?
Nachfolgend sind die Aufwendungen aufgelistet, die im Rahmen der Forschungszulage förderfähig sind (FzulG §3). Dabei ist zwischen eigenbetrieblicher und in Auftrag gegebener Forschungs- und Entwicklungsleistungen zu unterscheiden:
Eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung (F&E)
Löhne und Gehälter
Berücksichtigt werden alle Löhne und Gehälter, die im Rahmen des F&E-Vorhabens anfallen. Dies umfasst sowohl lohnsteuerpflichtige als auch nach Doppelbesteuerungsabkommen nicht verpflichtend abzuführende Lohn- und Gehaltsaufwendungen.
Auftragsforschung
Auftragsentgelte
Bei der Auftragsforschung sind ab 2024 70% des monetären Auftragsvolumens aufseiten des Auftraggebers ansetzungsberechtigt (bisher 60%).
Sozialversicherungsbeiträge
Die auf das Vorhaben entfallenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers werden einbezogen.
Eigenleistungen
Eigenleistungen von Einzel- oder Mitunternehmern, die selbst im Projekt aktiv sind, können ebenfalls geltend gemacht werden. Ab 2024 beträgt der geltend zu machende Stundensatz 70 Euro je projektbezogener Arbeitsstunde, begrenzt auf 40 Wochenstunden.
Herstellungs- und Anschaffungskosten
Abschreibungen für Herstellungs- und Anschaffungskosten für im Rahmen des Vorhabens benötigte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden berücksichtigt.
Bemessungsgrundlagen für F&E-Aufwendungen
Grundsätzlich können kumulierte Aufwendungen bis zum Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag von 2 Mio. Euro gemäß §3 Abs. 5 FzulG als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dies gilt auch für Unternehmensgruppen.
Im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes und des Wachstumschancengesetzes wurden diese Höchstbeträge jedoch wie folgt angehoben:
Förderung und Einschränkungen
Die im Rahmen dieser Bemessungsgrundlagen anfallenden Kosten werden wie folgt gefördert:
- Fördersatz: 25 Prozent
- Für KMU: Bis zu 35 Prozent
Bitte beachten Sie zusätzlich mögliche Einschränkungen aufgrund der De-minimis-Verordnung bei beantragten Eigenleistungen.
Eine Beispielkalkulation
Haben Sie im Jahr 2020 ein F&E Projekt mit Gesamtkosten von 600.000 Euro durchgeführt, ergibt sich nebenstehende Beispielrechnung. In Eigenleistung waren Sie als Unternehmer 250 Stunden forschend im Projekt tätig. Diese
können, bei maximal 40 Stunden pro Woche, mit je 40 Euro geltend gemacht werden.
Die Kosten für Forscher und Entwickler inklusive entsprechende Sozialversicherungsabgaben auf Arbeitgeberseite betrugen insgesamt 240.000 Euro, die voll förderfähig sind. In Aufträge an externe Anbieter flossen weitere 50.000
Euro. 60 Prozent dieser Aufwendungen fließen in die Bemessungsrundlage ein (30.000 Euro). Sonstige Kosten, wie Kosten für Verwaltung und Material, sind dagegen nicht förderfähig.
Schließlich resultiert eine Bemessungsgrundlage von 360.000 Euro, die mit 25 Prozent gefördert wird und Ihr Projekt mit 90.000 Euro bezuschusst.
Eigenleistungen (Mit-)Unternehmer (250h x 40 Euro/h) | 10.000 € | ||
Kosten Personal (inkl. Arbeitgeberanteil Sozialversicherung) | 320.000 € | ||
F&E-Aufträge nach extern | 30.000 € | ||
Verwaltungs- und sonstige Kosten (Nicht förderfähig) | 240.000 € | ||
Förderfähige Bemessungsgrundlage | 360.000 € | ||
240.000 € | |||
Total | 600.000 € | ||
Fördersatz (25%) | 90.000 € | ||
Letztendliche Projektkosten mit Forschungszulage | 510.000 € |