Forschungszulage FAQ: Was Unternehmen wissen sollten
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung (FuE) investieren. Diese FAQ-Seite bietet Ihnen alle wichtigen Informationen rund um die Beantragung der Forschungszulage, die Voraussetzungen und die relevanten Verfahren. Ob Sie ein etabliertes Unternehmen oder ein Start-up sind, hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zu förderfähigen Projekten, den notwendigen Schritten zur Beantragung, der Rolle der Bescheinigungsstelle und vieles mehr. Nutzen Sie diese Übersicht, um den Prozess der Forschungszulage erfolgreich zu durchlaufen und Ihre FuE-Aktivitäten optimal zu fördern.
Forschungszulage-FAQ: Alle Antworten auf einen Blick
Allgemeines
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (F&E) in Unternehmen. Sie unterstützt innovative Vorhaben durch finanzielle Entlastung und steht Unternehmen aller Größen und Branchen zur Verfügung.
Die Forschungszulage ermöglicht eine Förderung von bis zu 25 % der förderfähigen F&E-Aufwendungen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) steigt dieser Satz auf bis zu 35 %. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt ab 2024 bis zu 10 Mio. Euro jährlich, was zu einer Förderung von bis zu 2,5 Mio. Euro (bzw. 3,5 Mio. Euro für KMU) führen kann.
Die Forschungszulage richtet sich an Unternehmen aller Größen und Branchen, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Förderfähig sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die eigenbetrieblich oder in Auftragsforschung in Forschung und Entwicklung (F&E) investieren.
Die Forschungszulage ist branchen- und technologieoffen gestaltet, sodass Unternehmen aller Sektoren gefördert werden können, sofern sie förderfähige Forschung und Entwicklung (F&E) betreiben. Dazu zählen insbesondere Unternehmen aus Bereichen wie der Industrie, der IT, der Biotechnologie und dem Maschinenbau, aber auch Start-ups und innovative Einzelunternehmer. Der Fokus liegt auf Projekten, die wissenschaftliche oder technische Neuerungen zum Ziel haben.
Es muss ein Forschung- und Entwicklungsprojekt vorliegen, Antragsteller müssen steuerpflichtig in Deutschland sein, für jedes Projekt ist eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) erforderlich, die den F&E-Charakter bestätigt, es müssen Aufwendungen für Löhne, Gehälter, Auftragsforschung oder bestimmte Wirtschaftsgüter entstehen, die projektbezogen und nachvollziehbar dokumentiert sind und die Aufwendungen müssen innerhalb der für die Forschungszulage gültigen Förderzeiträume anfallen.
Die Forschungszulage umfasst sowohl grundlegende als auch angewandte Forschung, Entwicklungsprojekte und experimentelle Entwicklungen, die im Unternehmen durchgeführt werden. Dies schließt interne Forschungsarbeiten sowie Auftragsforschung und den Einsatz von Wirtschaftsgütern ein.
Der maximale Förderbetrag der Forschungszulage hängt von dem Zeitraum und der Höhe der förderfähigen Aufwendungen ab:
• Für Aufwendungen zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 1. Juli 2020: Bis zu 2 Mio. Euro/Jahr
• Für Aufwendungen zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 28. März 2024: Bis zu 4 Mio. Euro/Jahr
• Ab dem 27. März 2024: Bis zu 10 Mio. Euro/Jahr
Fördervoraussetzungen und F&E-Kriterien
FuE-Vorhaben im Rahmen der Forschungszulage müssen der Definition von Forschung und experimenteller Entwicklung gemäß den OECD-Kriterien (Frascati-Handbuch) entsprechen. Die Vorhaben müssen kreativ und systematisch sein, Unsicherheiten reduzieren, Erkenntnisse erweitern und/oder neue Anwendungen schaffen.
Nicht förderfähig sind Tätigkeiten, die sich nicht auf Forschung oder experimentelle Entwicklung beziehen, wie Marktstudien, Routineentwicklungen, Schulungsmaßnahmen oder der Kauf von Forschungsergebnissen. Auch reine Entwicklungsarbeiten ohne systematische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder technischer Unsicherheiten zählen nicht dazu.
Start-ups können die Forschungszulage unabhängig davon beantragen, ob sie bereits Gewinne erzielen, und profitieren von einer Auszahlung, wenn die Fördersumme nicht verrechnet werden kann. Für neu gegründete Unternehmen (jünger als drei Jahre) gelten zudem kulantere Antragsbedingungen in Bezug auf ‘‘Unternehmen in Schwierigkeiten‘‘.
Falls kein Gewinn erzielt wird, wird die Forschungszulage nicht mit der Steuerlast verrechnet, sondern ausgezahlt. Dadurch können auch (noch) nicht profitable Unternehmen in den Genuss der Förderung kommen.
Unternehmen dürfen sich nicht ‘‘in Schwierigkeiten‘‘ befinden, wie durch die Definition der EU-Kommission und das BMF-Schreiben dargelegt. Dazu zählt u. a., dass sie nicht überschuldet oder zahlungsunfähig sein dürfen und keine Beihilfen für Rettung oder Umstrukturierung erhalten haben.
Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Maschinen oder Geräte, sind nicht direkt förderfähig. Allerdings können die Abschreibungen dieser Wirtschaftsgüter, die für FuE-Tätigkeiten genutzt werden, unter gewissen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Ein Unternehmen gilt als „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals oder der Vermögenswerte durch Verluste aufgezehrt ist, ein Insolvenzverfahren läuft oder droht, eine gewährte Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe nicht eingehalten wurde oder das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Diese Kriterien basieren auf der EU-Verordnung Nr. 651/2014 und sind für die Forschungszulage relevant. Das sollten Sie immer erst und im Einzelfall pro Wirtschaftsjahr prüfen (lassen).
Ja, ein Unternehmen kann neben der Forschungszulage auch andere staatliche Förderungen oder Beihilfen erhalten. Allerdings dürfen Förderungen für dieselben förderfähigen FuE-Kosten nicht kumuliert werden, um eine doppelte Finanzierung zu vermeiden.
Möglicherweise. Andere Förderungen können grundsätzlich mit der Forschungszulage kombiniert werden. Allerdings ist wichtig, dass sich die Förderungen nicht doppeln und die gleichen Aufwendungen nicht gleichzeitig durch mehrere Programme gefördert werden. Stichworte: Kumulierungsverbot und Doppelförderung. Das bedeutet, dass jede Förderung nur für unterschiedliche Förderschwerpunkte oder -kosten genutzt werden kann, um eine Überförderung zu vermeiden. Es ist essentiell, dies im Voraus mit der zuständigen Stelle zu klären.
Nein, nicht nur FuE-Vorhaben, die in Deutschland durchgeführt werden, sind förderfähig. Auch Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in anderen EU-Staaten oder EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) stattfinden, können für die Forschungszulage in Frage kommen. Das gilt allerdings nur für Auftragsforschung. Wenn ein in deutschland steuerpflichtiges Unternehmen FuE-Aufträge an einen Auftragnehmer vergibt, dessen Geschäftssitz sich in einem anderen EU- oder EWR-Staat befindet, können auch diese Kosten in die Forschungszulage einfließen.
Förderfähige Kosten und Förderraten
Förderfähig sind Kosten, die unmittelbar mit der Umsetzung des Förderprojekts zusammenhängen, wie etwa Personal- und Auftragskosten sowie mittlerweile auch Abschreibungen für Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen.
Förderfähig sind Lohn- und Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für die am Projekt beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Anteilig gemäß der von diesen im Projekt geleisteten, erfassten Zeit.
Die Zukunftssicherung umfasst betriebliche und private Maßnahmen zur Absicherung, wie z. B. Beiträge zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen, sowie andere Vorsorgeaufwendungen, die gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben sind.
Eigenleistung bezeichnet den eigenen Arbeitseinsatz, den Einzelunternehmer und Mitunternehmer in das Projekt einbringen. Der Betrag, der angerechnet werden kann, orientiert sich an einem pauschalen Tagessatz oder am marktüblichen Stundenlohn und muss pro Stunde nachweisbar sein.
Förderfähig sind Aufträge an Dritte, die zur Realisierung des Projekts notwendig sind, wie externe Dienstleistungen, ggf. Beratungsleistungen oder Fertigung durch spezialisierte Dritte.
Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Maschinen oder Geräte, sind nicht direkt förderfähig. Allerdings können die Abschreibungen dieser Wirtschaftsgüter, die für FuE-Tätigkeiten genutzt werden, unter gewissen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Nicht förderfähig sind Ausgaben für nicht-projektbezogene Aktivitäten, wie z. B. Marketing, Vertrieb, Verwaltungskosten, Steuern, Bußgelder oder Kosten, die außerhalb des Förderzeitraums anfallen.
Ja. Unterdessen können KMU bis zu 3,5 Mio. Euro Forschungszulage erhalten. Bis zum 28.03.24 waren das noch 2,5 Mio. maximal pro Jahr.
Beantragungsprozess bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage
Die Forschungszulage beantragen Sie in zwei Schritten: zunächst die FuE-Bescheinigung online bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) (bescheinigung-forschungszulage.de), anschließend die eigentliche Zulage nach Ablauf des Wirtschaftsjahres elektronisch beim Finanzamt über ELSTER.
Die Forschungszulage lässt sich rückwirkend für bis zu vier Jahre beantragen. Für Ausgaben aus dem Jahr 2020 ist die Antragsfrist damit am 31. Dezember 2024 abgelaufen.
Bis Ende 2025 lässt sich also ein Antrag für Aufwendungen ab 2021 stellen.
Abgesehen von der Frist von vier Jahren, die es bei rückwirkenden Beantragungen zu beachten gibt, kommt die Forschungszulage ohne feste Deadlines aus.
Das kommt ganz darauf an. In der Regel ist das Erstellen des Antrages deutlich weniger aufwendig, als Sie es von anderen Förderprogrammen gewohnt sind.
Die Bescheinigungsstelle spielt eine zentrale Rolle im Antragsverfahren für die Forschungszulage. Sie prüft, ob das Unternehmen tatsächlich förderfähige Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchgeführt hat und stellt eine Qualifizierte Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für den Antrag auf die Forschungszulage und bestätigt, dass die F&E-Maßnahmen den Kriterien entsprechen. Erst mit dieser Bescheinigung kann man die tatsächliche Zulage beim Finanzamt beantragen.
Ja, ein Unternehmen kann mehrere Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE-Projekte) bei der Bescheinigungsstelle einreichen. Für jedes einzelne Projekt muss eine separate Bescheinigung beantragt werden, sofern das Projekt für sich genommen förderfähig ist und die Anforderungen erfüllt. Dies ermöglicht es dem Unternehmen, mehrere FuE-Maßnahmen in einem Antrag abzubilden.
Die Bescheinigungsstelle prüft, ob ein Projekt eine wissenschaftliche und technologische Neuheit aufweist, systematisch bearbeitet wird und mit Unsicherheiten hinsichtlich der Ergebnisse verbunden ist. Diese Kriterien müssen erfüllt sein, damit das Vorhaben als Forschungs- und Entwicklungsprojekt anerkannt wird und die Forschungszulage gewährt wird.
Auf eine Nachforderung der BSFZ muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen reagiert werden. Andernfalls wird der Antrag als abgelehnt betrachtet.
Maximal drei Monate nach Einreichung bei der BSFZ.
Bescheinigung und Verfahren beim Finanzamt
Nach Erhalt der (positiven) Bescheinigung von der Bescheinigungsstelle beim Finanzamt, wenn ein bereits abgelaufenes Wirtschaftsjahr betroffen ist.
Das Finanzamt berechnet die Höhe basierend auf der ermittelten Bemessungsgrundlage für FuE-Kosten. Dafür reichen Sie die entsprechenden Stundenaufzeichnungen und Lohndaten der betroffenen Mitarbeiter sowie Rechnungen für Aufträge mit ein.
Die wichtigsten Unterlagen, die direkt mit einzureichen sind, sind die Bescheinigung der Bescheinigungsstelle und relevante Belege zu den FuE-Ausgaben. Dazu sind Lohnjournale/Arbeitsverträge und eventuell Kurzberichte zum Projekt mindestens nachzureichen.
Das Finanzamt verrechnet die zugeteilte Forschungszulage mit der Steuerschuld des Unternehmens bzw. zahlt Überschüsse aus.
Das Finanzamt erlässt einen Steuerbescheid (bspw. Körperschaftssteuerbescheid), in dem die Forschungszulage formell an- bzw. verrechnet wird.
Es kann zu einer Prüfung der FuE-Ausgaben durch das Finanzamt kommen, in der Regel nach Einreichung der Unterlagen. Manchmal auch vor der eigentlichen Festsetzung und bis zu sechs Jahre danach.
Detailfragen und Sonderfälle
Mit detaillierten Arbeitszeitnachweisen oder entsprechenden Systemen, die die zugehörigen Stunden und Tätigkeiten der Projekte ausweisen.
Projektrelevante Unterlagen und Arbeitszeiten müssen lückenlos und nachvollziehbar aufbewahrt werden.
Förderfähig bleibt die nachweisbare FuE-Arbeit, unabhängig vom Projekterfolg.
Deutlich erhöhte Aufwendungen können nur durch neue Anträge berücksichtigt werden.
Es gibt keine Möglichkeit, den Antrag weiterzubearbeiten. Verpasst man die Deadline der Nachforderung bleibt nur noch eine Neubeantragung von Beginn an als Option übrig.
Keine! Abgesehen von wenigen gesetzlichen Anforderungen erfolgt keine Veröffentlichung von Projekten oder deren Inhalten.
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft die Anträge zur Forschungszulage und hat daher Einsicht in die eingereichten Projektdaten, einschließlich der Beschreibung der FuE-Vorhaben und der relevanten Unterlagen. Sie nutzt diese Daten, um festzustellen, ob die Bedingungen für die Forschungszulage erfüllt sind.
In seltenen Fällen können externe Gutachter hinzugezogen werden, insbesondere wenn die BSFZ die Fachlichkeit oder Komplexität eines Projekts nicht intern bewerten kann. Sie sind in der Regel Experten auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung und werden von der BSFZ ausgewählt.
In der Regel für die Gesamtdauer des Projektes; es müssen jährliche Nachweise erfolgen, aber keine neuen Bescheinigungen beantragt werden.
Nein, für jedes Jahr muss gesondert der Antrag auf Festsetzung, aber nicht auf Bescheinigung bei der BSFZ beantragt werden. Das erfolgt für ein Projekt ungeachtet seiner Laufzeit.
Dann ist eine Förderung zunächst ausgeschlossen und ein Antrag auf Festsetzung nicht möglich; Widerspruch oder Neubeantragung sind Optionen.
Ja, wenn neue Unterlagen, Informationen oder begründbare Änderungen vorliegen.
Das Projekt wird nicht weiter geprüft, und es entfällt die Zulagenmöglichkeit. Es bleibt die Möglichkeit einer Neubeantragung.
Bereits positiv bewertete Projekte können die Glaubwürdigkeit und die Effizienz in Folgeanträgen stärken; man sollte auf diesen Effekt aber definitiv nicht bauen.
R&D in Kooperationen und externe Leistungen
Ja, jeder Teilnehmer eines Kooperationsvorhabens kann die von ihm getragenen förderfähigen FuE-Kosten geltend machen.
Jeder Teilnehmer kann ausschließlich die von ihm selbst getragenen Kosten beantragen.
Forschung, die ein Unternehmen oder eine Einrichtung im Auftrag eines anderen durchführt, wobei die Verantwortung und das Risiko unter Vergabe konkreter Aufgaben beim Auftraggeber liegt.
Start-ups können im Auftrag anderer Unternehmen forschen und die Forschungszulage indirekt nutzen, indem sie als Auftragnehmer für Forschungs- und Entwicklungsprojekte tätig werden. Ab dem 28. März 2024 können 70 Prozent der Auftragsforschungskosten in die Bemessungsgrundlage des Auftraggebers und damit des Antragstellers einfließen. Voraussetzung ist, dass das Forschungsprojekt nach den Kriterien der Forschungszulage durchgeführt wird und dass die Aufwendungen ordnungsgemäß dokumentiert und bei der BSFZ beantragt werden. Auftragnehmer können nicht selbst beantragen!
Ja, Auftragskosten an Dritte können gefördert werden, wenn ein Unternehmen ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt (FuE) an einen unabhängigen Dritten vergibt. Wichtige Voraussetzungen sind, dass die Auftragsforschung auf eine klare und spezifizierte Aufgabenstellung abzielt, die der Auftragnehmer im Auftrag des Unternehmens durchführt. Zudem muss der Auftraggeber das Eigentum an den Ergebnissen oder eine Lizenz dafür erwerben und das Risiko des Scheiterns tragen. Ein Unternehmen kann für ein FuE-Vorhaben auch mehrere Auftragnehmer parallel beauftragen. Voraussetzung ist, dass der Dritte seinen Sitz innerhalb der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat und dem Amtshilfe leisten muss, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen zu prüfen.
Als Auftragnehmer kann man nicht direkt von der Forschungszulage profitieren. Die Förderung geht nur an den Auftraggeber, also das Unternehmen, das die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beauftragt. Der Auftragnehmer führt die Forschungsmaßnahmen durch, doch die Forschungszulage wird nur dem Auftraggeber gewährt, der den entsprechenden Antrag stellt.
Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
Die Bemessungsgrundlage steigt auf 10 Millionen Euro jährlich, und der Fördersatz für KMU erhöht sich auf 35 %. Zudem werden 70 % der Auftragsforschungskosten und anteilige Abschreibungen für FuE-relevantes Anlagevermögen gefördert.
Aktuell sind keine Anpassungen für laufende Anträge erforderlich, da das Antragsverfahren bei der BSFZ dahingehend unverändert bleibt. Änderungen betreffen lediglich die finanziellen Förderbedingungen, also den Antrag auf Festsetzung beim Finanzamt, das dafür ein neues Antragsformular vorsieht.
Ab dem 28. März 2024 steigt die maximale Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage auf 10 Millionen Euro jährlich. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren von einer Erhöhung der Zulage auf 35 Prozent. Für Wirtschaftsgüter, die nach diesem Datum angeschafft oder hergestellt werden, können Abschreibungen ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Das BSFZ-Siegel
Das BSFZ-Siegel bestätigt die wissenschaftliche Qualität eines FuE-Vorhabens. Es wird an Unternehmen verliehen, deren Projekte von der Bescheinigungsstelle positiv bewertet wurden.
Das Siegel wird nach der positiven Bescheinigung durch die BSFZ über ihr BSFZ-Portal verliehen. Es ist für die Laufzeit des bescheinigten Projekts gültig und kann für die betroffenen Antragsjahre in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.
Antragsportal und Support
Um sich im Antragsportal der Bescheinigungsstelle für die Forschungszulage (BSFZ) zu registrieren, müssen Sie zunächst ein ELSTER-Zertifikat auf www.elster.de beantragen. Sobald Sie das Zertifikat erhalten haben, können Sie sich auf der Website der BSFZ unter bescheinigungsstelle-forschungszulage.de ein Benutzerkonto erstellen und Ihr Unternehmen mit den entsprechenden steuerlichen Daten verknüpfen. Nach der Registrierung können Sie den Antrag auf die Forschungszulage ausfüllen und einreichen.
Die Registrierung bei der Bescheinigungsstelle für die Forschungszulage (BSFZ) erfordert ein ELSTER-Zertifikat, das zur Authentifizierung Ihres Unternehmens genutzt wird. Zunächst müssen Sie ein Zertifikat auf der Website von elster.de beantragen. Dieser Vorgang beinhaltet eine Identitätsprüfung und kann einige Tage in Anspruch nehmen. Nachdem Sie das Zertifikat erhalten haben, können Sie auf der BSFZ-Website ein Benutzerkonto erstellen, wobei Sie das ELSTER-Zertifikat mit Ihrem Unternehmen verknüpfen.
Ein ELSTER-Zertifikat wird über das ELSTER-Portal erstellt, indem sich ein Unternehmen dort registriert und ein Zertifikat generiert.
Die Nutzung des BSFZ-Portals ist kostenlos. Die Erstellung eines ELSTER-Zertifikates ebenfalls.
Die Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen geschützt. Nur autorisierte Mitarbeiter der BSFZ haben Einsicht.
Wie können wir Ihnen helfen?
Könnten Ihre Projekte förderfähig sein?
Kontaktieren Sie uns persönlich und unverbindlich. Gemeinsam evaluieren wir Ihre Chancen und finden den optimalen Weg zur Forschungszulage. Hinterlassen Sie uns eine Nachricht über das Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an.
Telefon
Im Büro: +49 (0)21 31 526 83 31